Verfassungszusätze -- The Bill of Rights in German

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Verfassungszusätze

Erster Artikel

Der Kongress soll kein Gesetz erlassen, wodurch irgend eine Religion zur herrschenden erklärt, oder die freie Ausübung einer anderen verhindert, oder die Freiheit der Rede und Presse, oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und dem Kongresse Petitionen für die Abstellung von Übelständen, wie Adressen vorzulegen, beschränkt würde.

Zweiter Artikel

Da eine gutgeordnete Miliz zur Sicherheit eines freien Staates nötig ist, soll das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu führen, nicht geschmälert werden.

Dritter Artikel

Kein Soldat soll in Friedenszeiten in irgend ein Haus ohne die Bewilligung des Eigentümers, und selbst im Kriege nicht, außer nach gesetzlichen Bestimmungen, einquartiert werden.

Vierter Artikel

Das Recht des Volkes, seine Personen, Häuser, Papiere und Effekten gegen ungerechtfertigte Nachsuchungen sicher zu wissen, soll nicht angetastet und kein Durchsuchungsbefehl ausgestellt werden, außer auf begründete Ursache, durch Eid oder Versicherung an Eidestatt unterstützt und mit besonderer Beschreibung des zu durchsuchenden Platzes und der mit Beschlag zu belegenden Personen oder Gegenstände.

Fünfter Artikel

Niemand soll eines Kapital- oder entehrenden Verbrechens wegen vor Gericht gezogen werden können, außer auf eine Vorlage und Anklage der Grand Jury; solche Fälle ausgenommen, welche sich bei der Land- oder Seemacht, oder bei der Miliz, wenn in aktivem Dienste, wie in Kriegszeit und in allgemeiner Gefahr ereignen. Niemand soll aber für ein und dasselbe Vergehen zweimal in Gefahr von Leben und Freiheit gebracht werden; eben so wenig soll er gezwungen sein, in irgend einem Kriminalfall als Zeuge gegen sich selbst auszusagen, noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigentums beraubt werden dürfen ohne das gehörige Rechtsverfahren. Auch soll Privateigentum nicht ohne angemessene Vergütung zu offentlichem Gebrauche verwendet werden dürfen.

Sechster Artikel

Bei allen kriminalrechtlichen Klagen soll dem Angeklagten das Recht eines schnellen und öffentlichen Verhörs zustehen, und zwar durch eine unparteiische Jury des Staates und Distrikts, in welchem das Verbrechen begangen wurde, welcher Distrikt vorher rechtsmäßig auszumitteln ist. Dann soll ihm die Natur und Ursache der auf ihm lastenden Beschuldigung mitgeteilt und er mit den gegen ihn aufgerufenen Zeugen konfrontiert werden; auch steht ihm das Recht zu, Zeugen zu seinen Gunsten gerichtlich zum Erscheinen im Gerichtshofe zwingen zu lassen; eben so soll er die Unterstützung eines Advokaten zu seiner Verteidigung haben.

Siebenter Artikel

In Sachen des gemeinen Rechts, wo der fragliche Wert zwanzig Dollars übersteigt, soll das Recht einer Prüfung durch Geschworene vorbehalten bleiben und kein solcher, schon durch eine Jury geprüfter Fall soll nach einmal in irgend einem andern Gerichtshofe der Vereinigten Staaten, es sei denn nach den Vorschriften des gemeinen Gesetzes, vorgenommen werden.

Achter Artikel

Übermäßige Bürgschaft soll nicht verlangt werden, auch sollen keine übermäßigen Geld-, noch grausame und ungewöhnliche Gefängnißstrafen auferlegt werden.

Neunter Artikel

Die Aufzählung gewisser Rechte in der Verfassung soll nicht dahin ausgelegt werden, als würden dem Volke dadurch andere Rechte aufgehoben oder beeinträchtigt.

Zehnter Artikel

Die den Vereinigten Staaten durch die Verfassung weder übertragene, noch durch diese den Staaten untersagte Gewalt soll den einzelnen Staaten, oder dem Volke vorbehalten bleiben.


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